Handreichungen des BAFA zum LkSG für KMU
Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) umfasst zwar nur Unternehmen mit über 1.000 Arbeitnehmern, durch ihre Verbindungen in Lieferketten sind aber auch kleinere Unternehmen betroffen und müssen sich mit dem LkSG auseinandersetzen. Zu den genauen Verpflichtungen für KMU in der Zusammenarbeit mit betroffenen Unternehmen hat das BAFA am 29.06.2023 eine Handreichung veröffentlicht.
Betroffene Unternehmen sind laut dem LkSG zu menschenrechtlicher und umweltbezogener Sorgfalt verpflichtet. Dabei müssen sie nicht nur das eigene Handeln, sondern auch das ihrer unmittelbaren und mittelbaren Zulieferer überprüfen.
Ihre Pflichten umfassen insbesondere:
- Die Einrichtung eines Risikomanagementsystems
- Die Durchführung regelmäßiger Risikoanalysen im eigenen Geschäftsbereich sowie bei ihren Zulieferern
- Die Verankerung von Präventionsmaßnahmen gegenüber unmittelbaren Zulieferern
- Die Umsetzung von Sorgfaltspflichten in Bezug auf Risiken bei mittelbaren Zulieferern
Um Unternehmen bei der Erfüllung ihrer Pflichten zu unterstützen hat das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle zahlreiche Handreichungen veröffentlicht, um den Umfang und die Anforderungen der Verpflichtungen genauer zu bestimmen.
Verpflichtungen der KMU
Das LkSG umfasst derzeit alle Unternehmen mit mindestens 3.000 Arbeitnehmern im Inland. Ab dem 01.01.2024 sind dann auch Unternehmen mit mindestens 1.000 Arbeitnehmern im Inland betroffen und müssen die gesetzlichen Pflichten erfüllen.
KMU selbst sind somit nicht vom LkSG erfasst, können aber dennoch als Zulieferer mit dem Gesetz in Berührung kommen. Als KMU werden Unternehmen mit bis zu 249 Arbeitnehmern und mit einem Jahresumsatz von bis zu 50 Millionen Euro bezeichnet. Es handelt sich um Kleinst-, kleine oder mittlere Unternehmen.
Da verpflichtete Unternehmen nicht nur zur Umsetzung der Sorgfaltspflichten in ihrem eigenen Geschäftsbereich verpflichtet sind, sondern auch bei ihren mittelbaren und unmittelbaren Zulieferern, werden KMU häufig von verpflichteten Unternehmen zur Zusammenarbeit aufgefordert. Diese wird aufgrund der gesetzlichen Verpflichtungen der Unternehmen und der drohenden Strafen bei Nichteinhaltung meist vertraglich festgehalten.
Grenzen der Verpflichtungen
Treffen KMU Vereinbarungen zur Zusammenarbeit mit Unternehmen, sollten sie stets darauf achten, sich nicht zur Einhaltung der LkSG-Vorschriften verpflichten zu lassen, sondern lediglich zur Mithilfe. Sie können auf unterschiedliche Weise zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten beitragen und miteinbezogen werden. In ihrer Pflicht zur Zusammenarbeit gibt es allerdings Grenzen, welche nicht überschritten werden müssen.
Fazit
Eine gute Zusammenarbeit innerhalb der Lieferkette kann sowohl für betroffene Unternehmen als auch für KMU von Vorteil sein. So werden KMU in der frühzeitigen Risikoerkennung und bei Präventionsmaßnahmen unterstützt. Außerdem sollten KMU darauf vorbereitet sein, Nachweise und Informationen zur Einhaltung von Menschenrechten in ihrem Betrieb vorzulegen.
Auch vom geplanten EU-Lieferkettengesetz (CSDDD) werden KMU voraussichtlich nicht direkt betroffen sein, sondern ausschließlich als Zulieferer. Die geplanten Vorschriften des EU-Lieferkettengesetzes sind jedoch deutlich umfangreicher und werden auch die Anforderungen an die Überprüfung mittelbarer Zulieferer ausweiten. Das der gesamtpolitische Trend in Richtung einer nachhaltigeren Lieferkette geht (siehe auch EU-Entwaldungsverordnung, CSRD, CSDDD), ist es auch für KMU ratsam, einen Organisations- und Informationsprozess aufzubauen.